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Satzung des Alumni Maschinenbau Siegen e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Alumni Maschinenbau Siegen e.V.“; die Abkürzung lautet: „AMS“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins AMS ist die Förderung der Berufsbildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Studentenhilfe, insbesondere durch Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen dem Department Maschinenbau der Universität Siegen, ihren Studierenden und ihren Absolventen. Er bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit zum regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit Studien- und Berufskollegen sowie mit den in Lehre und Forschung tätigen Universitätsmitgliedern und den Studierenden. Mittels dieses Erfahrungsaustausches wird die wechselseitige Förderung von Lehre und Forschung einerseits und Berufsbildung und Berufspraxis andererseits verwirklicht.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • die regelmäßige Sammlung und Versendung von wissenschaftlichen Ergebnissen und Informationen für alle interessierten gesellschaftlichen Gruppen,
    • die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen wie Seminare, Fachvorträge und Exkursionen,
    • die Herstellung von Kontakten zwischen Absolventen, Studenten, Lehrstühlen und der Wirtschaft,
    • die Koordination und Vermittlung von Praktika, Studien- und Abschlussarbeiten für Studierende,
    • die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Art im In- und Ausland.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4

Vernetzung mit dem Alumniverbund der Universität Siegen und Datenverwaltung

„Alumni Maschinenbau Siegen e.V.“ ist eingebunden in das hochschulweite Alumni-Netzwerk der Universität Siegen (Alumniverbund). Die Daten der Mitglieder werden durch das Alumni-Büro der Universität Siegen mitverwaltet und entsprechend der DSGVO verarbeitet.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden
    • jede natürliche Person, die ihren Diplomabschluß an der Universität-Siegen oder an einer der Vorgängerinstitutionen (Ingenieurschule Siegen und Fachhochschule Siegen) im Department Maschinenbau gemacht hat,
    • jede natürliche Person, die die Prüfungsvoraussetzungen erfüllt hat, die sie nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnungen zur Abfassung einer Abschlussarbeit im Department Maschinenbau der Universität Siegen berechtigen,
    • ein(e) Hochschullehrer(in), Lehrbeauftragte(r) oder Wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in), die/der an den unter a) genannten Institutionen im Department Maschinenbau gelehrt oder geforscht hat oder noch lehrt oder forscht,
    • ein(e) Technische(r) Mitarbeiter(in) mit Hochschulabschluss, die/der an den unter a) genannten Institutionen im Department Maschinenbau arbeitet oder gearbeitet hat,
    • in Ausnahmefällen weitere natürliche Personen, deren Aufnahme auf Antrag durch Zustimmung des Vorstands erfolgt,
    • juristische Personen, Einzelunternehmen und Gesellschaften, die vom Vorstand als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.
  2. Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  6. Ein Vereinsmitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 6

Ehrenmitgliedschaft

Einer Persönlichkeit, die sich in besonderer Weise um den AMS verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

  1. Beiträge sind für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten. Die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.
  2. Auf vorausbezahlte Beträge haben ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder keinen Rückzahlungsanspruch.
  3. Der Vorstand befindet über die Stundung und über die Freistellung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9

Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, dem/der Schatzmeister(in), dem/der Schriftführer(in) sowie mindestens zwei, jedoch maximal sechs Beisitzer(inne)n.
  2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, dem/der Schatzmeister(in) und dem/der Schriftführer(in). Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei einer dieser zwei der/die Präsident(in) oder der/die Vizepräsident(in) sein muss.
  3. Der/Die Vizepräsident(in) darf im Innenverhältnis anstelle der Präsidentin/des Präsidenten nur tätig werden, wenn diese(r) verhindert ist.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Die Besetzung von zwei Vorstandsämtern durch eine Person ist gestattet.
  6. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Nach Möglichkeit sollte mindestens ein Vorstandsmitglied aus den Reihen der nicht an der Universität Siegen beschäftigten Mitglieder stammen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wird dessen Amt für die restliche Amtsdauer von einem der übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch übernommen. Die Mitgliederversammlung kann für die Restdauer der Wahlzeit ein neues Vorstandsmitglied wählen. Die einzelnen gewählten Mitglieder des Vorstands können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch ein konstruktives Misstrauensvotum, das von mindestens 15% der Mitglieder durch Unterzeichnung gestellt werden muss, vorzeitig ihres Amtes enthoben werden. Hierzu sind mehr als 50% der gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig. Die geplante Durchführung eines konstruktiven Misstrauensvotums muss dem Vorstand mitgeteilt werden, der wiederum die Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung davon ausdrücklich unterrichten muss.

§ 10

Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ des Vereins zu übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben :
    • Administration des Vereins;
    • Repräsentation des Vereins;
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts;
    • Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    • Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern;
    • Vorschlagsrecht auf Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 11

Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
  2. Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei deren/dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Vorstandssitzung bzw. die Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, wobei unter ihnen die/der Präsident(in) oder die/der Vizepräsident(in) sein muss. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten; bei deren/dessen Abwesenheit die der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten.
  4. Die Vorstandssitzung bzw. die Vorstandsversammlung kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Sitzungs- bzw. Versammlungsmitglieder mit einer schriftlichen Beschlussfassung einverstanden sind.

§ 12

Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einberufen. Die Einberufung wird durch eine schriftliche Einladung oder Mitteilung in der Vereinszeitung bekanntgegeben; die Tagesordnung ist bei der Einberufung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des Protokolls der jeweils letztjährigen Mitgliederversammlung;
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
    • Entlastung des Vorstands;
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    • Wahl von zwei Kassenprüfern für das jeweils kommende Geschäftsjahr;
    • Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;
    • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 15% der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei deren/dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten, geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung eine(n) Versammlungsleiter(in). Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter(in). Die Abstimmung muss geheim erfolgen, sobald eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die geplante Durchführung einer Satzungsänderung oder einer Vereinsauflösung muss dem Vorstand mitgeteilt werden, der wiederum die Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung davon ausdrücklich unterrichten muss.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den zwei Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Entscheidung durch einen Münzwurf der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters herbeigeführt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und von dem jeweiligen/von der jeweiligen Schriftführer(in) und Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen.

§ 13

Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Präsident(in) und der/die Vizepräsident(in) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Department Maschinenbau der Universität Siegen, welches das Vermögen jedoch unmittelbar und ausschließlich nach Vorschlag der jeweiligen Departmentsprecherin/des jeweiligen Departmentsprechers zur Förderung der studentischen Bildung zu verwenden hat.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Beschlußfassung in Kraft.

 

 

Siegen, den 28.02.2020