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Anerkennung lange zurückliegender Praktika als Pflichtpraktikum

Übergangszeitraum 1. Oktober 2021 bis 1. Oktober 2022

 

Die älteren Praktikantenordnungen sehen vor, dass die Praktikantenberichte unverzüglich abzugeben sind. Das bedeutet, dass zwar keine konkrete Frist gesetzt ist, aber die Unterlagen sofort einzureichen sind, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen. Diese Regelung hat immer wieder für Verwirrung gesorgt, was schlimmstenfalls dazu führte, dass nach den aktuellen Regelungen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Anmeldung zu weiteren Klausuren automatisch gesperrt wurde.

Die neueren Praktikantenordnungen sehen deshalb eine erweiterte Frist von 6 Monaten nach Abschluss des Praktikums vor. Danach wird das Praktikum nicht mehr anerkannt, sofern keine Umstände vorliegen, die nicht von Ihnen zu verantworten sind.

Um eine Ungleichbehandlung derer von Ihnen, die weiterhin nach den älteren Praktikantenordnungen Ihre Berichte einreichen müssen, zu verhindern, hat der Prüfungsausschuss einstimmig beschlossen, die geforderte Unverzüglichkeit nach einer Übergangszeit bis zum 01. Oktober 2022 in den ersten 6 Monaten nicht mehr einzufordern. Danach werden genauso wie in den neuen Praktikantenordnungen Praktikantenberichte nicht mehr anerkannt, sofern keine besonderen Umstände wie Erkrankungen o.ä. nicht von Ihnen zu verantwortende Gründe vorliegen. Es ergeben sich keine Änderungen für Praktika, die aus anderen Gründen (z.B. Anmeldung von Abschlussarbeiten oder Teilnahme von Prüfungen nach dem 3. Semester) schon früher nachzuweisen sind. Sollten Sie Fragen haben oder unsicher bezüglich Ihres Praktikums sein, wenden Sie sich bitte direkt an das Praktikantenamt. Wir beraten Sie gerne zu allen anstehenden Praktika und den zugehörigen Praktikantenberichten.

Kurzfassung

Am dem 1. Oktober 2022 können Praktika, die dann länger als 6 Monate zurückliegen, nicht mehr anerkannt werden. Sollten Sie bereits abgeleistete und noch nicht anerkannte Praktika (oder Berufsausbildung) in der Schublade haben, können Sie diese noch bis zu diesem Datum als Pflichtpraktikum anerkennen lassen.

Auswirkungen für Studierende

Für alle aktuell eingeschriebenen Studierenden lassen sich die praktischen Auswirkungen dieser Änderungen wie folgt zusammenfassen:

 

An allen anderen Punkten (Anerkennung des Grundpraktikums vor Ende des dritten Semesters, Anerkennung des Grund- und Fachpraktikums vor dem Anmelden der Abschlussarbeit) ändert sich nichts.

Alle Fristen auf einen Blick (seit Oktober 2022)

  • Die Unterlagen für Praktika müssen spätestens 6 Monate nach dem Ende des Praktikums eingereicht worden sein.
  • Wurde das Praktikum vor dem Studium abgeleistet, müssen die Unterlagen spätestens 6 Monate nach dem Beginn des Studiums eingereicht werden.
  • Für eine Ausbildung (oder Werkstudententätigkeit), die als Praktikum anerkannt werden soll, gelten die gleichen Fristen.
  • Das Grundpraktikum muss bis zum Ende des dritten Semesters vollständig anerkannt worden sein.
  • Das Grund- und Fachpraktikum muss bei der Anmeldung der Bachelor-Arbeit vollständig anerkannt worden sein.

Alle Fristen auf einen Blick (vorher)

  • Die Unterlagen für Praktika müssen unverzüglich nach dem Ende des Praktikums eingereicht worden sein.
  • Wurde das Praktikum vor dem Studium abgeleistet, müssen die Unterlagen dem Beginn des Studiums unverzüglich eingereicht werden.
  • Für eine Ausbildung oder eine andere Leistung, die als Praktikum anerkannt werden soll, gelten die gleichen Fristen.
  • Das Grundpraktikum muss bis zum Ende des dritten Semesters vollständig anerkannt worden sein.
  • Das Grund- und Fachpraktikum muss bei der Anmeldung der Bachelor-Arbeit vollständig anerkannt worden sein.
 
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