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D 100h Arbeitsgestaltung im Systemkreis "Mensch-Technik-Organisation"


Vertrautheit mit Konzepten und Modellen des Menschen als Systemkomponente und Fähigkeit, für Kompatibilität in Mensch-Maschine-Systemen bzw. im Systemkreis “Mensch-Technik-Organisation” zu sorgen, durch Anpassung der gestaltbaren technischen Komponenten und der passenden Organisation an die Eigengesetzlichkeiten (Fähigkeiten und Grenzen) sowie Bedürfnisse des Menschen.

Kenntnisse aus den Bereichen

  1. Systemtheorie.
  2. Technologie (mit zumindest 1 Schwerpunkt aus z.B.)
    • dem Büro- und Verwaltungsbereich,
    • der Produktion,
    • der Prozessindustrie,
    • dem Transportwesen,
    • der Architektur,
    • dem Dienstleistungsbereich,
    • dem Verbrauchsgütersektor und
    • der Gesundheitsvorsorge
  3. Menschliche Zuverlässigkeit (z.B. Vigilanz- und Unfallanalytik, Fehlertaxonomie).
  4. Arbeits- und Gesundheitsschutz.
  5. Training und Unterweisung (Arbeitspädagogik und Abstimmung von Anforderungs- und Fähigkeitsprofilen).
  6. Arbeitshygiene (Messen, Bewerten und Beurteilen sowie Ergreifen von Schutzmaßnahmen gegen unzuträgliche physikalische und chemische Arbeitsumgebungsbedingungen).
  7. Arbeitsplatz- und Arbeitsmittelgestaltung nach den Maßgaben der (Reaktions-Reaktions-) Kompatibilität zwischen technisch gebotenen räumlichen und kräftemäßigen Arbeitserfordernissen sowie den manuell zu betätigenden Arbeitsmitteln einerseits und den menschlichen Eigengesetzlichkeiten andererseits (generelle Kompatibilität und Gestaltung der motorischen Schnittstelle in Mensch-Maschine-Systemen).
  8. Gestaltung informationsgebender Arbeitsmittel (Hard- und Software) mit Auslegung von Displays und Anzeigen nach den Erfordernissen der Reiz-Reiz-Kompatibilität (Optimierung der sensorischen Schnittstelle) sowie ihrer Zuordnung zu Stellgrößen nach dem Gebot der Reiz-Reaktions-Kompatibilität.
  9. Gestaltung der Arbeitsorganisation und Auslegung von Arbeits-Pausen-Schemata sowie von Schichtsystemen. Gestaltung neuer Arbeitssysteme und Technologien unter den bilateralen Zielen der Harmonisierung von Wirtschaftlichkeitsaspekten bei Wahrung von Humanverträglichkeit der Arbeitsbedingungen.

Aus den Gegenstandsbereichen 3-9 sind zumindest in 3 Bereichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, wobei auf jeden Fall in 1 Gestaltungsbereich (7, 8 oder 9) Fachkompetenz vorhanden sein muss.